c) Das Rechtsamt zog mehrere Ausschnitte der Landeskarte mit unterschiedlichen Zeitständen bei. Daraus geht hervor, dass sich bis Mitte der 1980er-Jahre kaum Gebäude entlang der Strecke befanden. Ab 1987 setzte eine allmähliche Bebauung entlang des Streckenabschnitts ein, woraufhin das damals zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern im Jahr 1993 die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkte. Diese bauliche Entwicklung setzte sich auch nach 1993 weiter fort: So sind in 19 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). 20 BGE 127 IV 229 E. 3 b.