b) Allgemeinverbindliche Dauerverfügungen, wie die Verfügung Nr. 37-93 vom 26. August 1993 eine ist, können grundsätzlich widerrufen werden, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten wegen wesentlicher Änderung nicht oder nicht mehr dem Gesetz entsprechen. Der Widerruf setzt zudem voraus, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt.21