Der Beschwerdeführer bringt einzig weiter vor, die Begründung für die Massnahme sei nicht nachvollziehbar. Die Begründung der Massnahme ist allerdings eine Frage der materiellen Beurteilung und für die Beschwerdelegitimation unerheblich. Der Beschwerdeführer hat somit kein hinreichendes Interesse an der Rechtsverfolgung. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4. Höchstgeschwindigkeit 50 generell Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden: 18 VGE 22808/22809 vom 11.09.2007 E. 2.4 RA Nr. 140/2018/20 8