Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, die Riggisbergstrasse auch weiterhin zu befahren. Es ist nicht einzusehen, weshalb er durch die Verkehrsmassnahme gezwungen würde, auf die Alternativroute via Kirchenthurnen auszuweichen. Daran ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben talwärts nunmehr bremsen muss, anstatt sein Fahrzeug mit 70 km/h «rollen» lassen zu können. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt einzig weiter vor, die Begründung für die Massnahme sei nicht nachvollziehbar.