Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von bisher 70 km/h auf 50 km/h bedeutet somit ein Zeitverlust von rund 12.5 Sekunden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vermag ein Zeitgewinn von maximal 27 Sekunden keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Verkehrsmassnahme zu begründen.18 Dasselbe muss erst recht für die vorliegende Differenz von lediglich knapp 13 Sekunden gelten. Dieser konkrete Zeitverlust ist derart gering, dass daraus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, die Riggisbergstrasse auch weiterhin zu befahren.