Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation muss die Massnahme daher, wie dargelegt, zusätzlich eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität für den Beschwerdeführer zur Folge haben. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere am Zeitverlust, der mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit einhergeht. Der von der Temporeduktion betroffene Streckenabschnitt ist rund 600 m lang. Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von bisher 70 km/h auf 50 km/h bedeutet somit ein Zeitverlust von rund 12.5 Sekunden.