e) Der umstrittene Strassenabschnitt auf der Riggisbergstrasse verbindet die Gemeinden Rümligen und Kirchenthurnen. Der Beschwerdeführer ist dagegen in der Gemeinde C.________ wohnhaft. Aus privaten Gründen befährt er die Riggisbergstrasse bis zu zehnmal pro Woche. Es kann offen bleiben, ob damit ein regelmässiges Befahren der Strecke vorliegt. Unzählige andere Personen sind in einer vergleichbaren Situation. Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation muss die Massnahme daher, wie dargelegt, zusätzlich eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität für den Beschwerdeführer zur Folge haben.