c) Für die Beschwerdebefugnis in einem vorgängigen Einspracheverfahren gelten dieselben, oben umschriebenen Regelungen.16 Es spielt daher keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gegen die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» zuerst Einsprache nach Art. 106 SSV hätte erheben können. Überdies würde auch für die Einsprache kein virtuelles Interesse genügen.17