gewisser Schwere ist. Das ist in der Regel zu verneinen, wenn die Verkehrsmassnahme das Fahren nicht gerade gänzlich untersagt, sondern nur einen kleinen Umweg oder eine tiefere Geschwindigkeit vorschreibt oder gar nur das Vortrittsregime umgestaltet. Insbesondere ein geringfügiger Zeitgewinn begründet noch keine hinreichende Betroffenheit.14 Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.15