Der Entscheid des TBA wäre wiederum bei der BVE anfechtbar. Da sich die Vorinstanz vorliegend bereits klar zur neuen Signalisation geäussert hat, sprechen auch prozessökonomische Gründe dafür, dass der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens sämtliche von der Vorinstanz in der Verfügung vom 12. November 2018 bekanntgegebenen Massnahmen umfasst. 7 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)