c) Wird die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» oder die Versetzung der Ortschaftstafel ohne Verfügung vorgenommen, wie dies gemäss Art. 106 SSV grundsätzlich vorgesehen ist, könnte gegen diese Massnahmen Einsprache bei der verfügenden Behörde, vorliegend beim TBA, erhoben werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV). Der Entscheid des TBA wäre wiederum bei der BVE anfechtbar.