b) Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz zunächst die Verfügung Nr. 37- 93 vom 26. August 1993 auf, mit der die Höchstgeschwindigkeit auf der betroffenen, bisherigen Ausserortsstrecke auf 70 km/h beschränkt worden war. Weiter kündigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Verschiebung der Ortschaftstafel Rümligen an und legte die neue Innerortsgeschwindigkeit auf 50 km/h generell fest. Die Versetzung der Ortschaftstafel und das Anbringen des Signals «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» müssten zwar laut Art. 107 Abs. 3 Bst. e und n SSV7 weder verfügt noch veröffentlicht