a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVE ist daher für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung des TBA OIK II vom 12. November 2019 zuständig. b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 Abs. 1 VRPG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung und erfüllt damit die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens