a) Die angefochtene Verfügung betrifft funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG2. Solche Verkehrsmassnahmen verfügt auf Kantonsstrassen das Tiefbauamt (Art. 66 Abs. 1 SG3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 43 SV4 sowie Art. 12 Bst. a OrV BVE5). Verfügungen, die gestützt auf die bernische Strassengesetzgebung erlassen werden, können nach den Vorschriften des VRPG6 angefochten werden (Art. 92 SG). Laut Art. 62 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten.