Ob die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung gegeben wären, ist eher fraglich. Die Beschwerdeführerin müsste einen solchen Anspruch aber in einem separaten Enteignungsverfahren geltend machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren vor der BVE kann der Beschwerdeführerin somit so oder anders keine Entschädigung zugesprochen werden. 5. Kosten