Soweit die Beschwerdeführerin die geltend gemachte «Pauschalentschädigung» als Ausgleichmassnahme für die Lärmbelastung verlangt, fehlt es für eine solche Forderung daher an einer gesetzlichen Grundlage. Sofern die Beschwerdeführerin allerdings sinngemäss geltend macht, im Falle eines Verzichts auf Lärmschutzmassnahmen sei sie für die Wertverminderung ihrer Liegenschaft zu entschädigen, beruft sie sich im Kern auf einen Anspruch aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Ob die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung gegeben wären, ist eher fraglich.