Die Beschwerdeführerin verlangt eine Pauschalentschädigung für die Lärmbelastung. Das USG bildet zusammen mit der LSV die Rechtsgrundlage für den Lärmschutz in der Schweiz. Wie dargelegt, beurteilt sich die Lärmbelastung anhand der LSV. Die gesetzlichen Grundlagen definieren Massnahmen zum Schutz vor einer übermässigen Lärmbelastung, die bei erfüllten Voraussetzungen umgesetzt werden müssen. Nicht dazu gehören monetäre Entschädigungen. Soweit die Beschwerdeführerin die geltend gemachte «Pauschalentschädigung» als Ausgleichmassnahme für die Lärmbelastung verlangt, fehlt es für eine solche Forderung daher an einer gesetzlichen Grundlage.