Der Lärmpegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt tags 2 dB(A) und nachts 3 dB(A) unter diesen Werten. Aufgrund des aktuellen Wissensstands ist folglich davon auszugehen, dass im Jahr 2030 die bernischen Fenstergrenzwerte nicht erreicht sein werden. Die Voraussetzungen für Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude auf Kosten des Strasseneigentümers sind damit nicht erfüllt. Sollten in Zukunft die Immissionen die massgeblichen Werte dennoch überschreiten, wird die Angelegenheit neu beurteilt und gegebenenfalls im Rahmen einer Nachsanierung Schallschutzmassnahmen auf Kosten des Anlageinhabers durchgeführt werden müssen.20