Am Tag wird er dagegen um 1 db(A) überschritten sein. Die Vorinstanz prüfte daher das Ergreifen von Lärmschutzmassnahmen sowohl an der Quelle als auch auf dem Ausbreitungsweg und gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt sind. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie verlangt allerdings, für die Lärmbelastung mit neuen Fenstern entschädigt zu werden. Wie dargelegt, betragen die Fenstergrenzwerte 68 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht. Der Lärmpegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt tags 2 dB(A) und nachts 3 dB(A) unter diesen Werten.