b) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Hier gilt gemäss Anhang 3 LSV ein IGW von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts. Im SP Nr. 159.1 wurde bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für den Sanierungshorizont im Jahr 2030 eine Lärmbelastung von 66 db(A) am Tag und 55 db(A) in der Nacht berechnet. Wie obenstehend ausgeführt, erfolgte die Ermittlung der Lärmpegelwerte korrekt und es kann auf die Werte abgestellt werden. Der IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird somit in der Nacht eingehalten sein. Am Tag wird er dagegen um 1 db(A) überschritten sein.