Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 LSV).16 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen oder andere bauliche Schallschutzmassnahmen zu treffen (Art. 20 Abs. 1 USG und Art. 15 Abs. 1 LSV). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich die Inhaberin bzw. der Inhaber der lärmigen ortsfesten Anlage (Art. 20 Abs. 2 USG und Art.