Massgeblich ist, dass die Prognosen auf sachlich begründeten Annahmen beruhen – was vorliegend der Fall ist – und periodisch überprüft werden. Die Verkehrsentwicklung auf Kantonsstrassen wird im Kanton Bern daher in regelmässigen, mehrjährigen Abständen überprüft. So ist sichergestellt, dass eine allfällige Abweichung von der zulässigen Lärmbelastung frühzeitig erkannt würde. Sollten sich bei einer solchen Überprüfung wesentliche Abweichungen ergeben, ist die zuständige Behörde gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV verpflichtet, Massnahmen zu treffen.13