Die berechneten Werte stimmen gut mit den messtechnisch ermittelten Lärmbelastungen überein.11 Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde die Lärmbelastung im Sanierungshorizont ausschliesslich mittels Berechnungen ermittelt. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Für den Abschnitt der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ging die Projektverfasserin bei den Berechnungen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einer jährlichen Verkehrszunahme von 1.5 %, sondern von 0.5 % pro Jahr aus, wie sich aus den Unterlagen des SP Nr. 159.1 ergibt.