Anschliessend werden bei einzelnen Liegenschaften Lärmmessungen durchgeführt und auf die jahresdurchschnittlichen Verkehrsverhältnisse kalibriert. Stimmen die Messresultate gut mit den Modellberechnungen überein, sind keine weiteren Lärmmessungen notwendig und es darf davon ausgegangen werden, dass die Modellrechnungen korrekt sind. 4 Vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA (Hrsg.), Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Stand: Dezember 2006, Bern (nachfolgend: Leitfaden Strassenlärm), S. 8, 16 f. 5 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)