b) Mit der Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten soll der Umfang und das Erfordernis von Sanierungen von Strassenabschnitten, die zur Überschreitung der gesetzlich relevanten Belastungsgrenzen beitragen, untersucht werden.4 Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (Art. 38 Abs. 1 LSV5). Die beiden Methoden gelten grundsätzlich als gleichwertig. Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. Es ist möglich, die voraussichtliche Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen.