4. Gegen die Verfügung vom 21. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2018 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht sie geltend, der Verkehr und damit auch der Lärm würden stetig zunehmen. Vor ihrem Haus befinde sich zudem eine Busstation. Das An- und Abfahren des Buses bringe wesentlich mehr Lärm. Die Beschwerdeführerin verlangt die neue Überprüfung der Sachlage und eine Entschädigung für die Lärmbelastung in Form von neuen Fenstern bzw. einer Pauschalentschädigung.