3. In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. August 2018 eine Verfügung, in der sie den Kanton Bern von der Pflicht befreite, Lärmsanierungsmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es seien sämtliche Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg geprüft worden. Die Voraussetzungen für Erleichterungen hätten sich dabei als erfüllt erwiesen. Der Grenzwert für Schallschutzfenster werde ebenfalls nicht erreicht.