Der Beschwerdeführer hat sich zudem nach Kenntnisnahme des Versehens nicht zu den Erläuterungen der Vorinstanz geäussert und so zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin an seinen ursprünglichen Ausführungen festhält. Es besteht somit keine Veranlassung, bei der Kostenverteilung vom 19 Wolf, a.a.O., Art. 25 N. 49 und 50 20 Sanierungsprojekt Nr. 159.1 Ziff. 2.6 und Anhang 8.1 / Situationsplan Nr. 3 RA Nr. 140/2018/17 9 Unterliegerprinzip abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.