b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat damit grundsätzlich die Kosten zu tragen. Der Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zwar ein redaktionelles Versehen unterlaufen (vgl. E. 2). Dieses hatte indes keinen Einfluss auf die inhaltliche Lärmbeurteilung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem nach Kenntnisnahme des Versehens nicht zu den Erläuterungen der Vorinstanz geäussert und so zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin an seinen ursprünglichen Ausführungen festhält.