Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde allerdings nach dem 1. Januar 1985 und damit nach dem Inkrafttreten des USG eine Baubewilligung ausgestellt. Die Bewilligung betrifft jedoch offenbar nur einen Teil des Gebäudes.20 Weil sich ihr Inhalt den Akten nicht entnehmen lässt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob diese Bewilligung allfälligen Schallschutzfenstern ohnehin entgegenstehen würde. Angesichts der aktuellen Prognosewerte, wonach die Fenstergrenzwerte nicht erreicht werden, kann diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes offen bleiben. 4. Kosten