Der IGW bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wird somit am Tag um 2 db(A) und in der Nacht um 1 db(A) überschritten sein. Die Vorinstanz prüfte daher das Ergreifen von Lärmschutzmassnahmen sowohl an der Quelle als auch auf dem Ausbreitungsweg und gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, die Grenzwerte für Schallschutzfenster seien erreicht. Wie dargelegt, betragen die Fenstergrenzwerte 68 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht.