b) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Hier gilt gemäss Anhang 3 LSV ein IGW von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts. Im SP Nr. 159.1 wurde bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers für den Sanierungshorizont im Jahr 2030 eine Lärmbelastung von 67 db(A) am Tag und 56 db(A) in der Nacht berechnet. Wie obenstehend ausgeführt, erfolgte die Ermittlung der Lärmpegelwerte korrekt und es kann auf die Werte abgestellt werden. Der IGW bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wird somit am Tag um 2 db(A) und in der Nacht um 1 db(A) überschritten sein.