Die Vor-instanz weist zu Recht darauf hin, dass während der Messung daher gleichzeitig auch der Verkehr gezählt werden muss. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die eigenen Messwerte verkehrstechnisch gemittelt und den technischen Anforderungen entsprechend bearbeitet hätte. Demgegenüber erhellt aus dem bisher Gesagten, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der Lärmimmissionen korrekt vorgegangen ist. Die BVE hat keine Veranlassung, an den von der Vorinstanz errechneten Lärmpegelwerten zu zweifeln. Eine messtechnische Überprüfung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist daher nicht notwendig. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.