Andernfalls würden zufällig gemessene Ereignisse wie zum Beispiel ein vorbeifahrender Lastwagen oder eine Verkehrsspitze keine verlässlichen Ergebnisse zulassen. Auf diesen Umstand wies auch die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 hin und führte zutreffend aus, dass solche Momentaufnahmen auf den jahresdurchschnittlichen Verkehr normalisiert werden müssen und erst die so gemittelten Lärmpegel den gesetzlichen Grenzwerten gegenübergestellt werden können. Die Vor-instanz weist zu Recht darauf hin, dass während der Messung daher gleichzeitig auch der Verkehr gezählt werden muss.