Sowohl in der Verfügung vom 21. August 2018 als auch im SP12 wurde für die Liegenschaft des Beschwerdeführers für das Jahr 2030 von einem Lärmpegel von 67 db(A) am Tag und von 56 db(A) in der Nacht ausgegangen. Diese Werte entsprechen dem Fenster an der Südfassade im 1. Obergeschoss und damit dem lärmexponiertesten Fenster. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die ausgewiesenen Werte dem Fenster an der Südfassade im Erdgeschoss zugeschrieben hat, ist demnach ein redaktionelles Versehen. Dies bestätigte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018. Die fehlerhafte Bezeichnung hatte somit keine 8 Sanierungsprojekt Nr. 159.1, S. 17; Leitfaden Strassenlärm, S. 26