d) Als Beurteilungspunkt ist grundsätzlich der lärmexponierteste Raum des untersuchten Gebäudes zu wählen. Messort ist die Mitte des offenen Fensters. Die Südfassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist der B.________ zugewandt, womit auf dieser Seite des Gebäudes die Lärmbelastung generell am höchsten ist. Der lärmexponierteste Beurteilungspunkt ist somit gemäss den ermittelten Werten das Fenster im 1. Obergeschoss an der Südfassade. Sowohl in der Verfügung vom 21. August 2018 als auch im SP12 wurde für die Liegenschaft des Beschwerdeführers für das Jahr 2030 von einem Lärmpegel von 67 db(A) am Tag und von 56 db(A) in der Nacht ausgegangen.