Die berechneten Werte stimmen gut mit den messtechnisch ermittelten Lärmbelastungen überein.10 Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die Lärmbelastung im Sanierungshorizont ausschliesslich mittels Berechnungen ermittelt. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Für die jeweiligen Stockwerke der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurden gemäss Angaben der Vorinstanz folgende Immissionspegel für das Jahr 2030 ermittelt:11 Fenster Südfassade Erdgeschoss: 66 db(A) am Tag und 55 db(A) in der Nacht Fenster Südfassade