im Erdgeschoss an der Südfassade seiner Liegenschaft als Beurteilungspunkt genannt. Der Lärm sei aber am exponiertesten Fenster zu ermitteln. Er habe an einem Fenster im 1. Obergeschoss seiner Liegenschaft eigene Schallmessungen mit einem offiziell anerkannten Schallmessgerät vorgenommen. Hierfür würden zwar keine schriftlich erfassten Daten vorliegen, allerdings habe er dabei bedeutend höhere Werte erhalten.