4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht er geltend, die Schallmessungen seien am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses seiner Liegenschaft vorgenommen worden. Eigene Messungen an einem Fenster im 1. Obergeschoss seiner Liegenschaft hätten indes bedeutend höhere Werte ergeben. Der Grenzwert für Schallschutzfenster werde erreicht.