Von der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids ist auch die Regelung der Parteikosten in Ziff. D.32 betroffen. Die Rüge in der Beschwerde betreffend Parteikostenersatz muss hier daher nicht geprüft werden. Das TBA wird im Rahmen seines neuen Entscheids auch die Parteikosten noch einmal neu verlegen müssen. Auch die weiteren Rügen betreffend HQ100 als Voraussetzung für den Hochwasserschutz, betreffend den Geschiebesammler Oeyetli und betreffend die Ufersicherung müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geprüft werden. Die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen und der angefochtene Gesamtentscheid antragsgemäss aufzuheben. 4. Kosten