e) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Gesamtentscheid aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit hat, den Landerwerbsplan ihres Wasserbauplans entsprechend zu überarbeiten, wäre die Verweigerung der Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt unangemessen. Die Sache geht daher zurück an das TBA zur Fortsetzung des Verfahrens. Vor einem neuerlichen Entscheid über die Genehmigung hat das TBA der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, den Landerwerbsplan anzupassen.