Ob die für die Umsetzung des Wasserbauplans benötigten Eingriffe in fremdes Eigentum insbesondere verhältnismässig sind, betrifft zudem die Rechtmässigkeit des Wasserbauplans. Das Wasserbaugesetz sieht denn folgerichtig auch vor, dass der Wasserbauplan die Rechte regelt, die enteignet werden sollen. Zwar handelt es sich nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 Bst. d WBG um eine Kann-Vorschrift. Zumindest die Enteignung derjenigen Rechte, die für Wasserbauwerke benötigt werden, die von der betroffenen Grundeigentümerschaft bekämpft werden, muss jedoch im Wasserbauplan zwingend geregelt werden, damit die Recht- und Zweckmässigkeit des Wasserbauplans beurteilt werden kann.