Das TBA genehmigt den Wasserbauplan dann, wenn er unter anderem recht- und zweckmässig ist (Art. 25 Abs. 4 WBG). Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar geltend macht, handelt es sich bei einem Wasserbauplan um ein Gesamtsystem, das in allen seinen Teilen funktionieren muss.16 Ist die Umsetzung eines Teils der geplanten Massnahmen nicht gesichert, ist daher die Zweckmässigkeit des Wasserbauplans in Frage gestellt. Ob die für die Umsetzung des Wasserbauplans benötigten Eingriffe in fremdes Eigentum insbesondere verhältnismässig sind, betrifft zudem die Rechtmässigkeit des Wasserbauplans.