Dies aber nur dann, wenn damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, Bauwerke dauerhaft auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen einzubauen. Ein vorübergehendes Nutzungsrecht reicht hier daher zur Erfüllung des Enteignungszwecks nicht aus.