direkt mit dem Wasserbauplan erteilt werden (Art. 22 Abs. 1 Bst. d WBG). Der oder die Wasserbaupflichtige erwirbt mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten (Art. 26 Abs. 4 WBG). Im vorliegenden Fall sieht der entsprechende Landerwerbsplan des Wasserbauplans lediglich eine vorübergehende Benutzung eines Teils der Parzelle Nr. H.________ zur Vornahme der Bauarbeiten vor. Zwar sieht Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung vor, dass sich der Enteigner mit der Einräumung eines zeitlich befristeten Nutzungsrechts begnügen muss. Dies aber nur dann, wenn damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann.