Infrage kommt folglich der Erwerb des betroffenen Grundeigentums oder die Einräumung einer Dienstbarkeit. Dabei ist die Beschwerdegegnerin nicht auf das Einverständnis der Beschwerdeführerinnen angewiesen, sondern sie kann sich das benötigte Recht auf dem Weg der Enteignung beschaffen. Enteignet werden können unter anderem Grundstücke und dingliche Rechte an solchen (Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung14). Das Recht für die Enteignung der für die Umsetzung eines Wasserbauplans benötigten Rechte kann 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)