vor, dass Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung zu dulden sind. Der Neubau des Bachgerinnes und der Einbau der Abschlussmauer des Geschiebesammlers sind jedoch in Art. 136 Abs. 1 Bst. a bis c BauG nicht namentlich erwähnt und gehen hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität deutlich über die namentlich genannten Massnahmen hinaus. Diese Bestimmung ist hier somit nicht anwendbar.