c) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 ZGB). Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich nicht berechtigt, auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen Bauwerke zu erstellen. Berechtigt ist sie dazu nur, wenn sie ein entsprechendes Recht besitzt. Zwar sieht Art. 136 BauG13 vor, dass Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung zu dulden sind.