Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, das Wasserbaugesetz stelle die gesetzliche Grundlage für den Eigentumseingriff dar. Zudem liege kein Eingriff vor, der eine Entschädigung aus materieller Enteignung rechtfertige. Die Frage sei somit nur noch, ob die vorgesehenen Eigentumseingriffe verhältnismässig seien, was zu bejahen sei.