In ihrer Beschwerde lehnen die Beschwerdeführerinnen diese Argumentation des TBA zurück. Sie machen unter anderem geltend, die Voraussetzungen für einen Eingriff ins Eigentum basierend auf dem Polizeirecht seien nicht gegeben. Das TBA macht in seiner Beschwerdevernehmlassung geltend, der Wasserbauplan regle gemäss Art. 22 WBG namentlich auch die Rechte, die enteignet werden sollen. Die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerinnen sei somit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, das Wasserbaugesetz stelle die gesetzliche Grundlage für den Eigentumseingriff dar.